Anregung/Beschwerde an den Rat der Stadt

Liebe Mitstreiter*innen,

da wir alle Möglichkeiten nutzen wollen, die uns zur Verfügung stehen, um die geplante Trassenführung der L4n durch unser Naherholungsgebiet zu verhindern, machen wir von unserem Bürgerrecht, eine Anregung/Beschwerde an den Rat der Stadt zu richten, Gebrauch.

Zum Verständnis unserer Formulierung haben wir nachstehend den § 5 der Hauptsatzung der Stadt Dinslaken aufgeführt.

§ 5 der Hauptsatzung der Stadt Dinslaken:

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. 
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss. § 41 Abs. 2 und 3 GO NW bleibt hiervon unberührt. Der Antragsteller ist über die abschließende Stellungnahme des Hauptausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. 

Wie in Absatz (3) des § 5 der Hauptsatzung zu lesen ist, sind uns hier sehr enge
Grenzen gesetzt.